1. Einleitung
Das Thema Mietminderung wird oftmals diskutiert. Doch das Vorhaben, Miete kürzen, ist für die Mieter gar nicht so einfach. Zumindest nicht, ohne eine fundierte Grundlage. Denn wer als Mieter eigenmächtig und ohne gesetzliche Grundlage einfach die Miete kürzt, riskiert die Kündigung. Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen eine Mietminderung, auch vom Gesetz her, vertretbar ist. Grundsätzlich lässt sich dieses Vorhaben, ohne juristischen Beistand, aber nur schwer umsetzen.
2. Wann darf der Mieter die Miete kürzen?
Grundsätzlich ist eine Mietminderung immer dann möglich, sofern die Mieter einen Mangel an der Mietsache feststellen, durch den die vertragsmäßige Nutzung nicht möglich ist. Sofern also beispielsweise die Heizung tagelang ausfällt oder nur kaltes Wasser aus dem Wasserhahn kommt, haben Mieter einen Anspruch auf Mietminderung. Das Gleiche gilt natürlich auch, sofern kein Strom zur Verfügung steht, sofern dieser über die Nebenkosten abgerechnet wird. Bei einem externen Vertrag mit dem Stromanbieter, kann bei einem tagelangen Ausfall keine Mietminderung geltend gemacht werden, da der Vermieter in diesem Fall nicht für die nicht vorhandene Stromversorgung verantwortlich gemacht werden kann.
Sehr heikel wird es hingegen beim Thema Ruhestörung. Natürlich möchte jeder Mieter in seiner Wohnung oder seinem Haus in Ruhe wohnen können. Anhaltende Lärmbelästigung kann nicht nur belastend sein, sondern unter Umständen auch krank machen. Aber auch in diesem Fall kann der Vermieter nicht grundsätzlich für die Ruhestörung verantwortlich gemacht werden. Sofern die Lärmbelästigung von anderen Mietern ausgeht, muss ein sogenanntes Lärmprotokoll geführt werden. In diesem müssen die Zeiten und Daten festgehalten werden, an denen es zu Ruhestörungen kam. Ein solches Protokoll ist oftmals über einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten zu führen, bevor der Vermieter überhaupt über eine mögliche Mietminderung nachdenkt.
3. Vor der Mietminderung muss der Vermieter kontaktiert werden
Bevor die Mieter die Miete kürzen, muss der Vermieter über den Mangel benachrichtigt werden. Zusätzlich muss ihm die Möglichkeit der Beseitigung gegeben werden. Erst, wenn diese Frist erfolglos verstrichen ist, haben Mieter unter Umständen Anspruch auf eine Mietminderung. Diese sollte aber niemals eigenmächtig durchgeführt werden. Sofern Mieter ohne juristischen Beistand die Miete kürzen, laufen sie Gefahr, die Kündigung zu erhalten.
Sofern Mängel wie Ruhestörung, kaltes Wasser, kein Strom oder eine nicht funktionierende Heizung über einen längeren Zeitraum das Wohnen in den eigenen vier Wänden erschweren, empfiehlt es sich zunächst einmal das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Verläuft dieses erfolglos, sollte über einen Anwalt oder Mieterschutzbund eine Mietminderung erwirkt werden.