1. Einleitung
Die durch die Corona-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässe sollten durch Coronahilfen ausgeglichen werden. Durch die Landesbanken wurden entsprechende Soforthilfen als finanzieller Ausgleich für Selbstständige und kleine Unternehmen ausgezahlt. Im Nachhinein stellte sich aber nun heraus, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig bei allen Antragstellern erfüllt waren. Dementsprechend wird nun eine Rückzahlung der Coronahilfen fällig.
2. Coronahilfe: Wer ist von der Rückzahlung betroffen?
Die Corona-Soforthilfe kennzeichnete sich durch eine schnelle Antragsbewilligung. In dieser blieb aber nicht viel Zeit und Raum, um jeden Antrag ausführlich zu überprüfen. So wurde nicht selten direkt der Förderhöchstbetrag ausgezahlt. Dies ist unter anderem mit ein Grund, weshalb die gezahlte Summe nun zurückgefordert werden kann. Aber auch ein schnellerer Umsatzanstieg der geförderten Unternehmen bzw. Selbstständigen sowie ein geringerer Liquiditätsbedarf als geschätzt könnten nun dazu führen, dass eine Corona-Rückzahlung droht. Darüber hinaus kam es auch in einigen Fällen zu einem Doppelerhalt der Forderung, aufgrund von technischen Problemen. Zusätzlich haben auch einige Antragsteller eine Förderung erhalten, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Grund dafür waren oftmals die fehlerhaften Antragsvoraussetzungen, die aber erst später aufgefallen sind.
Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass die Corona-Soforthilfen als nichtrückzahlbare Transferleistung angesehen wurden. Erfolgte eine Bewilligung jedoch grundlos oder unter falschen Voraussetzungen, so sind die Antragsteller zur Rückzahlung oder zumindest zur Teilrückzahlung verpflichtet. Entsprechend sollten Selbstständige und kleine Unternehmen, die die Soforthilfe erhalten haben, den tatsächlichen Liquiditätsbedarf sowie die Erfüllung der Voraussetzungen genaustens prüfen. So durfte die gezahlte Fördersumme beispielsweise nur für betriebliche Ausgaben verwendet werden. Eine private Kreditablösung war demnach mit der Coronahilfe nicht möglich.
3. Rückzahlungspflicht selbst prüfen?
Im Rahmen der Antragstellung wurden die Voraussetzungen durch die bewilligenden Stellen oftmals nicht genau geprüft. Aber auch im Nachhinein ist eine solche Prüfung der Antragsinhalte rechtens und zulässig. Jedem Antragsteller obliegt jedoch die Pflicht, selbst zu prüfen, ob die eigene Wirtschaftslage durch die Corona-Pandemie existenziell bedroht wurde. Zusätzlich sollte auch der tatsächliche Liquiditätsbedarf überprüft werden.
Sofern bei dieser Überprüfung Unstimmigkeiten auftauchen, sollte die bewilligende Stelle kontaktiert werden, damit eine entsprechende Rückzahlung direkt veranlasst werden kann. Alternativ kann auch der Steuerberater mit der Überprüfung beauftragt werden.
4. Rückzahlung der Coronahilfe: Was passiert, wenn ich nicht reagiere?
Sofern Antragsteller bei einer unberechtigten Zahlung nicht selbst aktiv werden oder die geforderte Corona-Rückzahlung nicht veranlassen, kann dies weitreichende Konsequenzen haben. Die bewilligende Stelle wird die zu Unrecht bezogenen Förderbeträge inklusive Verzinsung zurückfordern. Zusätzlich drohen bei Nichtzahlung auch strafrechtliche Konsequenzen.
Der Verdacht auf Subventionsbetrug liegt vor allem dann nahe, sofern die Behörde im Rahmen der Nachprüfung feststellt, dass ganz oder teilweise die Coronahilfen unberechtigt erhalten wurden. In diesem Fall wird in der Regel ein Strafverfahren eingeleitet. In Ausnahmefällen ist zudem eine Gewerbeuntersagung im Rahmen der gewerberechtlichen Konsequenzen möglich.
Bei anfallenden Fragen oder Unsicherheiten in Bezug auf die Rückzahlung der Coronahilfen sollten sich die Antragsteller nicht scheuen die Ansprechpartner der Landesbanken oder dem Bund und Länder zu kontaktieren. Auch der Steuerberater kann weiterhelfen. Zwar darf dieser seine Mandanten, zumindest in einigen Bundesländern, weder bei der Antragstellung noch bei der Abwicklung unterstützen, aber im Hinblick auf die Aufbereitung des Zahlenwerks kann er bei möglichen Fragen zurate gezogen werden.