1. Einleitung
Im Hinblick auf die persönliche Bonität spielen vor allem die negativen Einträge in der Schufa eine relevante Rolle. Denn diese können beispielsweise darüber entscheiden, ob eine Kreditanfrage bewilligt wird oder nicht. Doch nicht alle Schufa-Einträge sind auch immer korrekt und können demnach, wie auch einige andere Einträge, gelöscht werden.
2. Die Folge von negativen Schufa-Einträgen
Die kostenlose Selbstauskunft kann von jedem Verbraucher bei der bekanntesten Auskunftei Deutschlands, der Schufa, angefordert werden. In dieser finden sich alle Einträge über das persönliche Zahlungsverhalten. Wichtig dabei sind vor allem die negativen Einträge. Diese resultieren aus mehrfach abgemahnten Forderungen, die nicht oder nur teilweise beglichen wurden.
Aber auch Kredite, die durch die Bank, aufgrund von Zahlungsausfällen, gekündigt wurden, werden mit negativen Einträgen gekennzeichnet. Je mehr negative Einträge vorhanden sind, umso mehr verschlechtert sich der persönliche Schufa-Score, sodass am Ende die Bonität darunter leidet. Die Betroffenen können im schlimmsten Fall keine Verträge mehr abschließen und auch mögliche Kreditanfragen werden abgelehnt.
3. Wenn die Daten der Schufa falsch sind
Falsche Daten kommen leider auch immer wieder bei der Schufa vor. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, mindestens einmal im Jahr die kostenlose Selbstauskunft anzufordern und alle darin aufgeführten Einträge zu überprüfen. Mögliche Fehleintragungen in der Schufa lassen sich oftmals auf ungültige, falsche oder unvollständige Informationen zurückführen.
Für den Verbraucher können aber gerade diese falschen Daten erhebliche Nachteile mit sich bringen. Nach der Prüfung der Selbstauskunft sollte umgehend die Schufa kontaktiert werden. Für die Löschung der falschen Daten fallen keine Kosten an. Allerdings empfiehlt es sich, mögliche Beweise vorzulegen, dass die Eintragungen in der Selbstauskunft falsch sind.
4. Schufa-Einträge nach bestimmter Zeit löschen lassen
Ebenso können auch bestimmte Einträge gelöscht werden. Spezielle Löschfristen sind per Gesetz nicht vorgegeben. Nach der Tilgung einer Forderung kann der Eintrag in der eigenen Selbstauskunft allerdings ohne weitere Probleme gelöscht werden. Sollten sich bei der Überprüfung der Auskunft demnach noch Forderungen finden lassen, die bereits bezahlt wurden, sind entsprechende Beweise vorzulegen, um den Löschprozess zu beschleunigen.
5. Einträge in Bezug auf geringfügige Schulden
Zum Schutze der Verbraucher wurde 2012 eine neue Regelung erlassen. Nach dieser muss die Schufa die Einträge sofort löschen, sofern die Schuldsumme 2.000 Euro nicht überschreitet. Allerdings sind an die Löschung der Einträge einige Bedingungen geknüpft.
So müssen die Schulden unter anderem sechs Wochen nach dem Eintrag in der Auskunftei beglichen worden sein. Auch darf es sich in diesem Fall um keine titulierte Forderung handeln und zur Sicherheit muss die Bestätigung des Gläubigers vorliegen.
6. Titulierte Forderungen löschen lassen
Titulierte Forderungen, die aus einer eidesstattlichen Versicherung oder Zwangsvollstreckung resultieren, lassen sich ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen löschen. Ohne einen Antrag auf Löschung verjährt eine solche Forderung erst nach 30 Jahren. Zum Löschen der Einträge muss die Forderung allerdings vollständig beglichen worden sein. Zusätzlich muss der Forderungsausgleich durch das Amtsgericht bestätigt sein. Und zu guter Letzt sollte auch der Gläubiger mit der Löschung einverstanden sein.
Um mögliche Schufa-Einträge zu löschen, muss zunächst einmal die kostenlose Selbstauskunft eingeholt werden. Nach Prüfung dieser sollte umgehend Kontakt mit der Auskunftei aufgenommen werden. Mögliche Beweise und Schriftstücke, die belegen, dass die Forderung bereits getilgt ist, beschleunigen den Löschprozess.